basilika münchenlohra

Förderverein Kloster Münchenlohra e.V.

Satzung (zuerst 21.08.2010/Neufassung vom 01.10.2021)

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Präambel

Die romanische Basilika Münchenlohra ist ein regional herausragendes Gebäude. Die Kirche vermittelt durch ihren baulichen Charakter und ihre wechselvolle Geschichte ein besonderes Bild des Glaubens und der Kultur im Hainleitegebiet. Die Basilika und die ehemalige Klosteranlage bedürfen des Schutzes und der Pflege vieler Menschen.

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein trägt den Namen "Förderverein Kloster Münchenlohra e.V.".

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Großlohra und wird in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Nordhausen eingetragen.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt kirchliche Zwecke, die Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege sowie die Förderung von Kunst und Kultur. Das verwirklicht der Verein durch Erhalt und Nutzung der Basilika in Münchenlohra und der historischen Nebengebäude, sowie den Ausbau der ehemaligen Klosteranlage zu einem Zentrum des christlichen Lebens und einem kulturellen Anziehungspunkt.
(2) Diese Zwecke werden verwirklicht insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln für die Evangelische Kirchgemeinde Münchenlohra zur Verwirklichung steuerbegünstigter Zwecke und die Organisation und Durchführung kultureller Veranstaltungen.
(3) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(4) Der Verein arbeitet eng mit dem Kirchspiel zusammen und hält Kontakt zu Behörden, Institutionen, Verbänden und Bürgern.

§ 3 Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke eingesetzt werden
(3) Die Mitglieder dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
(4) Bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins dürfen die Mitglieder keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele und Interessen des Vereins vertritt.
(2) Die Aufnahme Jugendlicher unter 18 Jahren wird von der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters abhängig gemacht.
(3) Der Beitritt ist schriftlich zu beantragen, über den Antrag entscheidet der Vorstand.
(4) Jedes Mitglied ist zur Errichtung eines Beitrages gemäß Beitragsordnung verpflichtet.
(5) Jedem Mitglied wird die Satzung ausgehändigt.
(6) Die Mitgliedschaft endet durch
 a. Austritt,
 b. Ausschluss oder
 c. Tod.
(7) Der Austritt ist mit mindestens 2-monatiger Kündigungsfrist dem Vorstand des Vereins schriftlich zu erklären. Er wird erst zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres rechtswirksam.
(8) Die Abmeldung ist durch den Vorstand schriftlich zu bestätigen.

§ 5 Geschäftsjahr und Finanzierung des Vereins

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Die Höhe und der Zahlungsmodus werden in einer gesonderten Beitragsordnung geregelt.
(3) Der Verein haftet mit seinem Vermögen gegenüber Dritten bei Verbindlichkeiten. Die Mitglieder haften nicht mit ihrem Persönlichen bei Ansprüchen gegenüber dem Verein. In allen anderen Fällen gelten die gesetzlichen Regelungen.

§ 6 Organe des Vereins

Vereinsorgane sind:
-  der Vorstand
-  die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind:
-  der Vorsitzende
-  der 1. Stellvertreter
-  der 2. Stellvertreter
-  der Kassenwart
-  ein Beisitzer
(2) Für rechtsgeschäftliche Vorgänge ist die Unterschrift des Vorsitzenden und mindestens eines weiteren Vorstandsmitgliedes erforderlich.
(3) Der Vorstand wird gebildet durch
 a. Wahl von 3 Vorstandsmitgliedern aus den Reihen des Vereins.
 b. Ernennung von 2 Vorstandsmitgliedern durch das Evangelische Kirchspiel Großlohra-Friedrichsrode.
 c. die Berufung des Kassenwartes aus den Reihen der Vereinsmitglieder, falls unter den nach Abs. 3a. und 3b. bestimmten Vorstandsmitgliedern niemand geeignet oder gewillt ist, dieses Amt auszuüben.
(4) Die Wahl der Vorstandsmitglieder nach Abs. 3a erfolgt durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von 3 Jahren.
(5) Die Verteilung der Ämter nimmt der Vorstand in geheimer Sitzung vor. Der Vorsitzende bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben.
-  Zusammenarbeit mit dem Evangelischen Kirchspiel Großlohra-Friedrichsrode.
-  Vorbereitung, Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen sowie Aufstellung der Tagesordnung
-  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
-  Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichtes, Vorlage der Jahresplanung
-  Beschlussfassung über Aufnahmeanträge, Ausschlüsse von Mitgliedern
-  Vorlage eines chronologischen Geschäftsberichtes
(7) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 seiner Mitglieder anwesend sind.
(8) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung dazu erklären. Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.
(9) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(10) Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 8 Die Mitgliederversammlung


(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.
(2) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
  a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands
  b) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Vereinsauflösung
  c) Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes
  d) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages und gegebenenfalls Verabschiedung der Beitragsordnung
  e) Beschluss des Haushaltsplanes
  f) weitere Aufgaben, die sich aus der Satzung und dem Gesetz ergeben
(3) Mindestens einmal im Jahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch schriftliche Einladung vom Vorstand einberufen.
(4) Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn 1/3 der Vereinsmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangt.
(5) Alle ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen sind beschlussfähig. Soweit im Einzelnen nicht anders festgelegt, werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.
(6) Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und gelten erst durch Unterzeichnung eines Vorstandsmitgliedes und des Protokollführers.

§ 9 Rechnungsprüfer

(1) Die Mitglieder wählen aus ihrer Mitte mindestens einen Rechnungsprüfer, der nicht dem Vorstand angehört.
(2) Der Rechnungsprüfer überwacht die Kassengeschäfte des Vereins.
(3) Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen.
(4) Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 10 Satzungsänderung

(1) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.
(3) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Mitgliedern alsbald schriftlich zugehen.
(4) Diese Satzung und alle Satzungsänderungen sollen dem Gemeindekirchenrat des Evangelischen Kirchspiels Großlohra-Friedrichsrode vorgelegt werden.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, so dass die unmittelbare, ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über. Vor Durchführung ist das Finanzamt zu hören.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an die Evangelische Kirchgemeinde, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Münchenlohra, den 1. Oktober 2021